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   BFH, 04.02.1971 - V R 41/69   

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https://dejure.org/1971,929
BFH, 04.02.1971 - V R 41/69 (https://dejure.org/1971,929)
BFH, Entscheidung vom 04.02.1971 - V R 41/69 (https://dejure.org/1971,929)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 1971 - V R 41/69 (https://dejure.org/1971,929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schätzung des Umsatzes - Geldspielautomaten - Verdoppelung des Kasseninhalts - Steuerbefreiungsvorschrift - Steuerbarer Umsatz - Entgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 217

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 102, 136
  • DB 1971, 1395
  • BStBl II 1971, 467
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.09.1959 - V 87/57
    Auszug aus BFH, 04.02.1971 - V R 41/69
    Auch der Version des FG Düsseldorf, Kammern in Köln (Urteil V 87/57 U vom 26. Juli 1957 -- EFG 1958, 33 --), wonach von der Gesamtsumme der von den Spielern eingeworfenen Geldstücke die bei einer wiederholten Benutzung des Automaten durch denselben Spieler in einer Spielkette von ihm zum Einwurf benutzten Gewinne abzuziehen seien, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
  • RFH, 27.01.1933 - V A 874/32
    Auszug aus BFH, 04.02.1971 - V R 41/69
    Der Steuerpflichtige beruft sich daher zu Unrecht auf das Urteil des RFH V A 874/32 vom 27. Januar 1933 (-- RFH 32, 318 --, RStBl 1933, 1211), durch das entschieden worden ist, daß bei einem als Geschicklichkeitsspiel betriebenen Roulettespiel die Summe der verlorenen Spieleinsätze das umsatzsteuerpflichtige Entgelt bildet.
  • BFH, 17.10.1958 - V 47/57 U

    Umsatzsteuerliche Anrechnung jedes einzelnen Spiels an einem Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 04.02.1971 - V R 41/69
    Schon im Urteil V 47/57 U vom 17. Oktober 1958 (BFH 68, 53 --, BStBl III 1959, 20) hat er unter ausdrücklicher Abkehr von der Auffassung des RFH, daß die Summe der verlorenen Geldeinsätze (Geldeinwürfe) das Entgelt für die Benutzung des Automaten darstelle (vgl. Urteil V A 534/33 vom 17. November 1933, RStBl 1934, 174, a. a. O.), den Standpunkt vertreten, jedeseinzelne Spiel bewirke -- gleichgültig, ob der Spieler verliere, seinen Einsatz zurückerhalte oder einen Gewinn erziele -- einen steuerbaren Umsatz; infolgedessen sei das Auswerfen der Geldstücke im Gewinnfalle keine Entgeltsrückgewähr im Sinne des § 12 UStG 1951; es werde weder das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft noch dessen Entgeltlichkeit nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben.
  • BFH, 14.12.1961 - V 114/61
    Auszug aus BFH, 04.02.1971 - V R 41/69
    In den Urteilen V 114/61 vom 14. Dezember 1961 (HFR 1962, 244) V 274/59 vom 29. März 1962 (StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Nr. 1, Rechtsanspruch 230) und V 28, 29/61 vom 28. Oktober 1964 (StRK, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 9, Rechtsspruch 34) hat der erkennende Senat diese Auffassung nochmals bestätigt und die Schätzung nach dem Erlaß (für die Streitjahre auf das Doppelte des Kasseninhalts) als für die Aufsteller nicht nachteilig bzw. als maßvoll bezeichnet.
  • BFH, 29.03.1962 - V 274/59
    Auszug aus BFH, 04.02.1971 - V R 41/69
    In den Urteilen V 114/61 vom 14. Dezember 1961 (HFR 1962, 244) V 274/59 vom 29. März 1962 (StRK, Umsatzsteuergesetz, § 1 Nr. 1, Rechtsanspruch 230) und V 28, 29/61 vom 28. Oktober 1964 (StRK, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 9, Rechtsspruch 34) hat der erkennende Senat diese Auffassung nochmals bestätigt und die Schätzung nach dem Erlaß (für die Streitjahre auf das Doppelte des Kasseninhalts) als für die Aufsteller nicht nachteilig bzw. als maßvoll bezeichnet.
  • BFH, 29.01.1987 - V R 53/76

    Geldspielautomat - Steuerbarer Umsatz - Entgelt - Spielen - Schätzung des

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum UStG 1951 (vgl. Urteil vom 4. Februar 1971 V R 41/69, BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467) auch für das UStG 1967 fest, daß bei jedem einzelnen Spiel mittels eines Geldspielautomaten ein steuerbarer Umsatz bewirkt wird und daß jedes in den Automaten eingeworfene Geldstück Entgelt für die Überlassung des Automaten zum Spielen durch den Automatenaufsteller darstellt.

    Das FG führte zur Begründung aus, nach dem auch für das Streitjahr maßgebenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Februar 1971 V R 41/69 (BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467) sei die Besteuerung des Klägers wegen der Geldspielautomaten nicht zu beanstanden.

    Das FA macht geltend, zum Entgeltsbegriff im allgemeinen und bei Geldspielautomaten im besonderen liege eine gefestigte Rechtsprechung des BFH vor (Urteile in BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467; vom 17. Februar 1972 V R 118/71, BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405; vom 13. Dezember 1973 V R 57/72, BFHE 111, 191, BStBl II 1974, 191).

    In seinem bereits zitierten Urteil in BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467 hat der Senat zum UStG 1951 entschieden, jedes einzelne Spiel mittels eines Geldspielautomaten stelle einen steuerbaren Umsatz des Automatenaufstellers dar; jedes in den Automaten eingeworfene Geldstück sei das Entgelt für die Überlassung des Automaten zum Spielen durch den Automatenaufsteller; gegen die Schätzung der Entgeltsumme gemäß § 217 AO durch Verdoppelung des Kasseninhalts des Automaten beständen keine Bedenken.

    Die Würdigung von Gewinnauszahlungen als Entgeltrückgewähr hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1958 V 47/57 U (BFHE 68, 53, BStBl III 1959, 20; s. auch Urteil in BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467) abgelehnt.

    Nicht zur Voraussetzung hat die Vereinnahmung, daß der Unternehmer das Entgelt endgültig behalten darf (vgl. Urteil in BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467), und ebenfalls nicht, daß er das Entgelt in jeder beliebigen Weise verwenden kann.

    In seinem Urteil in BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467 sah der Senat eine Verdoppelung des in den Automaten befindlichen Geldbetrages als angemessen an.

  • BFH, 07.05.2020 - V R 22/18

    Zum Vorsteueranspruch aus dem Erwerb der Berechtigung, Verkaufsflächen des

    Im Wirtschaftsleben ist im Allgemeinen niemand bereit, eine Leistung ohne Gegenleistung zu erbringen (Senatsurteil vom 04.02.1971 - V R 41/69, BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467, unter II.1.).
  • BFH, 14.01.1987 - V B 49/86

    Berechnung der Bemessungsgrundlage für Umsätze aus verbotenem Glücksspiel in der

    Der BFH weiche in seinen zu Geldspielautomaten getroffenen Entscheidungen (Urteile vom 17. Oktober 1958 V 47/57 U, BFHE 68, 53, BStBl III 1959, 20; vom 14. Dezember 1961 V 114/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962, 244; vom 4. Februar 1971 V R 41/69, BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467) von der RFH-Rechtsprechung ab, was die Maßgeblichkeit der verlorenen Spieleinsätze anbelange.

    Ebensowenig wie hierin sind in den beiden anderen vom FA angeführten Entscheidungen des Senats (HFR 1962, 244; BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467) Aussagen des Inhalts zu finden, daß beim Roulettespiel ähnlich wie beim Spiel mit Geldspielautomaten jeder Einsatz eines Spielers die Bemessungsgrundlage des betreffenden Umsatzes darstelle oder daß die Sachlage beim einen wie beim anderen Spiel ähnlich sei.

    In seinem Urteil in BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467 hat der Senat sogar ausdrücklich auf Unterschiede zwischen dem Roulettespiel und dem Spiel mit Geldautomaten hingewiesen.

  • BFH, 24.09.1987 - V R 152/78

    Aufsteller als leistender Unternehmer bei Aufstellung von Geldspielgeräten in

    a) In seinem Urteil vom 4. Februar 1971 V R 41/69 (BFHE 102, 136, BStBl II 1971, 467) hatte der Senat zum UStG 1951 entschieden, bei jedem einzelnen Spiel mittels eines Geldspielautomaten werde ein steuerbarer Umsatz bewirkt, wobei jedes in den Automaten eingeworfene Geldstück Entgelt für die Überlassung des Automaten zum Spielen durch den Automatenaufsteller darstelle; gegen die Schätzung der Entgeltsumme gemäß § 217 AO durch Verdoppelung des Kasseninhalts des Automaten beständen keine Bedenken.
  • FG Köln, 23.10.1997 - 9 K 4567/96

    Herabsetzung der Erbschaftsteuer wegen Rechtswidrigkeit des Steuerbescheides;

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  • FG Baden-Württemberg, 14.08.2000 - 1 V 17/00

    Umfang des Leistungsaustausches bei Holzkäufen unter Selbstwerbereinsatz;

    Ein solcher liegt auch vor, wenn neben der Erbringung der sonstigen Leistung eine Baraufgabe vereinbart wird (BFH-Urteile vom 4. Februar 1971 V R 41/69, BStBl II 1971, 467 ; vom 15. Dezember 1988 V R 24/84, BStBl II 1989, 252 ).
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